Norm
ABGB §1431 KRechtssatz
Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist nicht anzunehmen, daß sich der Bund zur Gewährung den gesetzlichen Rahmen übersteigender Kostenersätze verpflichten wollte. Leerfahrten sind daher nach dem Inhalt des Subventionsvertrages dann nicht zu ersetzen, wenn im selben Zeitraum bei Direktverträgen nach § 30f Abs 3 lit a FamLAG Kosten der Leerfahrten vom Bund nicht getragen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050085Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00505_9500000_003