RS OGH 1995/1/25 3Ob505/95

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

ABGB §1431 K
FamLAG §30f Abs3 litb

Rechtssatz

Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist nicht anzunehmen, daß sich der Bund zur Gewährung den gesetzlichen Rahmen übersteigender Kostenersätze verpflichten wollte. Leerfahrten sind daher nach dem Inhalt des Subventionsvertrages dann nicht zu ersetzen, wenn im selben Zeitraum bei Direktverträgen nach § 30f Abs 3 lit a FamLAG Kosten der Leerfahrten vom Bund nicht getragen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050085

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00505_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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