Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Schließt eine Gemeinde oder ein Schulerhalter mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über die entgeltliche Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr ab, liegt keine auf Grund des Gesetzes abzuleitende mittelbare Stellvertretung des Bundes vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050079Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00505_9500000_001