RS OGH 1995/1/25 3Ob505/95

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

ABGB §1002
FamLAG §30f Abs3 litb
FamLAG §30 Abs6

Rechtssatz

Schließt eine Gemeinde oder ein Schulerhalter mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über die entgeltliche Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr ab, liegt keine auf Grund des Gesetzes abzuleitende mittelbare Stellvertretung des Bundes vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050079

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00505_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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