Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des I (alias O) in W, geboren 1972, vertreten durch Mag. Eva Spiegel, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2001, Zl. 221.424/0-IX/27/01, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2000 nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter dem Namen J O mit der Behauptung, irakischer Staatsangehöriger zu sein, einen Asylantrag. Nach zweimaliger (in Anwendung des Dubliner Übereinkommens erfolgter) Zurückschiebung aus Deutschland wurde der Beschwerdeführer am 12. Februar 2001 vom Bundesasylamt vernommen. Zu seiner Identität befragt gab er nunmehr an, den Namen G I zu führen und syrischer Staatsbürger zu sein sowie der Volksgruppe der Kurden und der religiösen Minderheit der Yeziden anzugehören. Die unrichtigen Angaben bei der Asylantragstellung habe er auf Anraten des Schleppers getätigt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer ganz allgemein vor, als Kurde und Yezide habe er keine Möglichkeit, "sich in Syrien zu bewegen". Die (später gestellte) konkrete Frage nach Benachteiligungen als Angehöriger der Yeziden verneinte der Beschwerdeführer. Kurden hätten in Syrien keine Rechte; es sei schwer, als Kurde Dokumente zu bekommen. Fluchtauslösend sei gewesen, dass er im Mai 2000 - an anderer Stelle: "um den 12. Juni 2000" - (unter anderem) im Beisein des Arabers A M nach dem Tod des syrischen Präsidenten Assad über diesen gesprochen habe. Am nächsten Tag hätten zivile Sicherheitsbeamte das Wohnhaus durchsucht und dabei den Vater geschlagen. Aus Angst vor gegen ihn gerichteten Maßnahmen sei der Beschwerdeführer danach sofort geflüchtet. Er habe zwar seit etwa einem Jahr (Februar 2000) davon gewusst, dass der erwähnte Araber als Spion für die Geheimpolizei arbeite, aber es "nicht geglaubt". Da (außerdem) jedermann in Syrien über den Tod des Präsidenten gesprochen habe und der Beschwerdeführer auch "nichts Schlechtes" über ihn gesagt habe, habe der Beschwerdeführer das Gespräch für unverfänglich angesehen. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Asylantragstellung im Ausland und die illegale Ausreise in Syrien strafbar seien.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14. Februar 2001 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien fest. Es erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund seiner widersprüchlicher Angaben - vor allem zum Zeitpunkt des angeblichen Gespräches über den Tod des Präsidenten, der auch mit der behaupteten Ausreise Anfang Juni 2000 nicht in Einklang zu bringen sei - für nicht glaubwürdig. Es sei auch "nicht logisch nachvollziehbar", dass der Beschwerdeführer "als angeblich politisch untätige Person" ausgerechnet gegenüber einem ihm bekannten Mitglied des Geheimdienstes eine politische Äußerung abgegeben haben soll. Im Widerspruch zur Behauptung, sich als Yezide und Kurde in Syrien nicht bewegen zu können, stünden die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser Eigenschaften keine Benachteiligungen erfahren habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer - trotz des angeblichen Entschlusses, seine wahre Identität offenzulegen - auch noch bei seiner ersten Einvernahme in Deutschland unter falschem Namen als irakischer Staatsangehöriger aufgetreten. Ausgehend von den zu Syrien getroffenen Feststellungen verneinte das Bundesasylamt schließlich auch eine Verfolgungsgefahr als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und eine asylrelevante Behandlung wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in der er zunächst bemängelte, die Erstbehörde habe sich mit seiner Situation als Angehöriger der kurdischen Yeziden in Syrien nicht ausreichend auseinander gesetzt. Er habe bei der erstinstanzlichen Einvernahme "glaubwürdig" angegeben, Angehöriger der kurdischen "Yezide-Minderheit" zu sein; er sei deshalb Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Weitergehende Fragen wären in diese Richtung indiziert gewesen. Vor allem sei "der Widerspruch zu einer diesbezüglichen Frage" (offenbar gemeint: zur späteren Äußerung, deshalb keine Benachteiligungen erlitten zu haben) "unaufgeklärt". Die Feststellungen der Erstbehörde seien zwar auf die kurdische Bevölkerungsgruppe eingegangen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch Yezide, sei jedoch unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung diesbezüglicher Berichte und Stellungnahmen. Daran schließen sich folgende Ausführungen:
"Auf Bescheidseite 6 wird festgehalten, dass die Geheimdienste in Syrien allgegenwärtig seien und von ihnen verübte Willkürakte an der Tagesordnung stünden. Dies steht im Einklang zu meinem Vorbringen. Ich wurde bereits auf Grund eines im privaten Rahmen geäußerten Unbehagens über den verstorbenen Präsidenten Assad Ziel solcher Willkürakte. Zu den mir von der Behörde vorgehaltenen Datumsangaben ist auszuführen, dass ich konsistent behauptet habe, das von einem Agenten des Geheimdienstes verratene Gespräch habe kurz nach dem Tod des Präsidenten stattgefunden. Im Anschluss daran kam es zu einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung im Hause meiner Eltern. Darauf hin ergriff ich die Flucht.
Ergänzend wird bekräftigt, dass ich wegen dieses Vorfalls zu einer 12-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Ich werde versuchen, umgehend geeignete Nachweise aus meiner Heimat geschickt zu bekommen."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen - Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2001 wurde die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Es könne hingegen nicht festgestellt werden, dass er Syrien aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen habe. In Bezug auf die Beweiswürdigung könne der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Gründen davon ausgegangen sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei.
Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus:
"Es ist in der Tat widersprüchlich, dass der Berufungswerber nach einer Durchsuchung des Hauses seiner Eltern durch Sicherheitsorgane Ende Mai 2000 geflüchtet, andererseits aber um den 10.6.2000 herum ein Gespräch politischen Inhaltes mit A M geführt haben will. Das Berufungsvorbringen, der Berufungswerber habe konsistent behauptet, das von einem Agenten des Geheimdienstes verratene Gespräch habe kurz nach dem Tod des Präsidenten stattgefunden, ist nicht geeignet, die von einander abweichenden Datumsangaben ('Ende Mai 2000' im Gegensatz zu 'um den 10.6.2000') aufzuklären. Dass er bereits seit ca. Februar 2000 gewusst haben will, dass ein Teilnehmer an diesem Gespräch für den syrischen Geheimdienst arbeitet, macht dieses Vorbringen nicht glaubwürdiger. Dass der Berufungswerber sich überdies zunächst als Iraker ausgab, - da diese nach Auskunft des Schleppers in Österreich leichter Asyl bekomme(n) - zeigt, dass der Berufungswerber auch nicht davor zurückschreckt, sich eine andere Identität zuzulegen, um in Österreich Asyl zu erhalten. Dass der Berufungswerber gegenüber den deutschen Behörden einen anderen Vornamen angab - nämlich 'Cebra' statt 'Gabr', sei ebenso der Vollständigkeit halber angemerkt, wie, dass die Aussage des Berufungswerbers bei der Bundespolizeidirektion Schwechat am 13.7.2000, von Kairo kommend nach Österreich eingereist zu sein - was wohl vor dem Hintergrund der im Protokoll der genannten Einvernahme erwähnten Videoaufzeichnung (derzufolge der Berufungswerber am 13.7.2000 mit dem Flug OS 386 aus Kairo kam) zutreffen dürfte - in Widerspruch zu seinen späteren Aussagen zu seinem Fluchtweg steht, wo stets von einer Route über die Türkei die Rede war. Dass der Berufungswerber noch bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt zu seinem Fluchtweg diese Version angab, zeigt, dass aus dem Umstand, dass der Berufungswerber seine wahre Identität und Staatsbürgerschaft preisgegeben hat, keineswegs sein Wille abgeleitet werden kann, nunmehr nur noch Angaben zu machen, die auch der Wahrheit entsprechen. Sofern der Berufungswerber vorbrachte, Beweise für die von ihm behauptete Verurteilung zu einer zwölfjährigen Haft 'umgehend' vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass beim Unabhängigen Bundesasylsenat bislang nichts Derartiges eingelangt ist."
Darüber hinaus übernahm die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Syrien und kam in der rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss, es lägen keine Asyl- oder Refoulementschutzgründe vor. Abschließend begründete die belangte Behörde die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen damit, dass die Berufung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zu der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Verwaltungsverfahrens-Novelle 2001 das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende Judikatur; vgl. auch die Nachweise in dem zur aktuellen Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533) kann der Sachverhalt im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG als "geklärt" angesehen werden, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes im Sinne der genannten Bestimmung ist auch dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2001/20/0291).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegen die erwähnten Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vor, was die Beschwerde zutreffend rügt. Die belangte Behörde durfte nach den dargestellten Grundsätzen schon deshalb nicht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen, weil der Beschwerdeführer in der Berufung mit der Behauptung, er sei wegen der den Verfolgungsgrund bildenden Äußerungen zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden, einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt behauptet hat. Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Verhandlungspflicht hätte die belangte Behörde diese Behauptung nicht schon deshalb für unglaubwürdig ansehen dürfen, weil der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung, sich um geeignete Nachweise aus seiner Heimat bemühen zu wollen, bis zur Erlassung des Berufungsbescheides diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt hat. Vielmehr hätte es dazu einer Vernehmung des Beschwerdeführers bedurft. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde beruht auf einem (unzulässigen) Zirkelschluss. Die belangte Behörde meinte nämlich, es handle sich insoweit um keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt, weil er "nur die Konsequenz eines Vorfalles ist, der - wie oben dargelegt - vom Bundesasylamt zurecht als unglaubwürdig qualifiziert wurde". Die Tragfähigkeit dieser Annahme könnte aber gerade dann in Frage zu stellen sein, wenn sich die behauptete Verurteilung des Beschwerdeführers als richtig herausstellen sollte.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem wesentlichen Argument des Bundesasylamtes, er habe hinsichtlich des Gespräches über den Tod des Präsidenten widersprüchliche Datumsangaben gemacht, in der Berufung ausreichend konkret entgegengetreten. Dem trägt die belangte Behörde auch insoweit Rechnung, als sie sich veranlasst sah, dem diesbezüglichen Berufungseinwand (sowohl in dem der Beweiswürdigung gewidmeten Teil des angefochtenen Bescheides als auch bei der Begründung für die Unterlassung der Berufungsverhandlung) zu erwidern, er sei nicht geeignet, die abweichenden Datumsangaben aufzuklären. Damit hat die belangte Behörde aber in Wahrheit bereits eine beweiswürdigende Bewertung des Berufungsvorbringens vorgenommen, zu dem sie erst nach Durchführung einer Verhandlung berechtigt gewesen wäre. Darüber hinaus scheint auch der mit "Es ist in der Tat widersprüchlich ..." eingeleitete Satz zu den unterschiedlichen Datumsangaben auf das erwähnte Berufungsvorbringen (würdigend) Bezug zu nehmen (vgl. zu ähnlichen Formulierungen in einem Bescheid der belangten Behörde das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003). Dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, auf die es insoweit allein ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597, mwN), auch "bei Wegfallen dieses Argumentes aufgrund der verbleibenden - oben wiedergegebenen - Gründe, die für die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers ins Treffen geführt wurden, schlüssig bliebe", kann entgegen dieser Meinung der belangten Behörde schon deshalb nicht gesagt werden, weil es sich dabei aus der Sicht der Erstbehörde um das zentrale Argument für die angenommene Unglaubwürdigkeit des die angeblichen Verfolgungshandlungen auslösenden Gespräches handelt. Die Argumentation mit der Kenntnis von der Spionagetätigkeit und mit den ursprünglich unrichtigen Angaben zur Identität sind im Übrigen für sich genommen auch deshalb nicht tragfähig, weil sich das Bundesasylamt - wie im Übrigen auch die belangte Behörde - mit den diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt hat.
Schließlich hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Berufung der Beweiswürdigung in erster Instanz auch mit dem Hinweis entgegengetreten ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit dem festgestellten willkürlichen Vorgehen des Geheimdienstes in Syrien und bei der Beurteilung der Angaben zur Behandlung als kurdischer Yezide wäre eine weitere Befragung "in diese Richtung" zur Aufklärung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers geboten gewesen. Soweit die belangte Behörde außerdem "der Vollständigkeit halber" ergänzende, in der Beweiswürdigung der Erstbehörde noch nicht enthaltene, somit zusätzliche Argumente für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ins Treffen führt, genügt es insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das schon erwähnte Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003, zu verweisen.
Schon aus diesen Gründen ist die belangte Behörde nach den dargestellten, in der Judikatur entwickelten Maßstäben zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen wäre (vgl. zum Ganzen im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0736, mwN). Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde nach der Vornahme einer ergänzenden Vernehmung des Beschwerdeführers und Beurteilung seiner Angaben vor dem Hintergrund der in der Berufung, aber auch in der Beschwerde angesprochenen Verhältnisse in Syrien, insbesondere soweit sie die Angehörigen der kurdischen Yeziden betrifft, bei der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200738.X00Im RIS seit
14.07.2004