Norm
ZPO §577Rechtssatz
Unterwirft sich das beitretende Mitglied einer Genossenschaft mittels schriftlicher Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, wenn auch nicht unterfertigten Statut, das eine Schiedsklausel enthält, ist dem Formerfordernis des § 577 ZPO Genüge getan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053172Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009