Norm
MedienG §1 Z8Rechtssatz
Wer sich als Medieninhaber bezeichnet, von dem muß angenommen werden, daß er das Unternehmen auf seine Rechnung betreibt, sowie daß er die in einem solchen Unternehmen vorausgesetzte Verfügungsmacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016