Norm
ABGB §871 FRechtssatz
Da Urteilsgegenstand und Streitgegenstand ident sind, ist der Beklagte bei sonstiger Präklusion verpflichtet, gegen eine Klage auf Vertragszuhaltung auch bereits entstandene selbständige Gestaltungsrechte (hier: Irrtumsanfechtung) auszuüben. Der späteren klageweisen Irrtumsanfechtung steht die Rechtskraft des Vorurteiles entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052871Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00502_9500000_001