RS OGH 1995/1/26 6Ob636/94, 7Ob2414/96t, 3Ob71/02s, 1Ob169/02p, 7Ob82/15g

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Norm

PHG §6

Rechtssatz

Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. Hiezu genügt schon die Erteilung einer Verfügungsermächtigung, dh der Befugnis, im eigenen Namen über das fremde Recht zu verfügen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 636/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 636/94
  • 7 Ob 2414/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 2414/96t
    Auch; nur: Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. (T1)
    Veröff: SZ 70/65
  • 3 Ob 71/02s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 71/02s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufnahme des Probebetriebs einer Getränkeabfüllanlage in der Betriebshalle einer Brauerei als In-Verkehr-Bringen iSd § 6 PHG. (T2)
  • 1 Ob 169/02p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p
    nur: Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. (T3)
    Beisatz: Die Versendung an den Abnehmer genügt. (T4)
    Beisatz: Wurde ein Produkt in Vertriebsabsicht aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufs zugänglich gemacht, so wurde es dadurch in Verkehr gebracht. (T5)
  • 7 Ob 82/15g
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 82/15g
    Auch; Beisatz: Die Frage der richtlinienkonformen Auslegung bleibt offen. (T6); Veröff: SZ 2015/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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