Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Beschränken die Vertragsparteien eines Hauptmietvertrags eine zulässige Untervermietung auf ein namentlich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person, dann ist klar, daß nicht die Untermieterin selbst, sondern nur natürliche Personen die Wohnung benützen; der Kreis dieser natürlichen Personen ist allerdings auf Geschäftsführer, Gesellschafter und Dienstnehmer des untermietenden Unternehmens beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041438Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008