Norm
AußStrG §97 Abs1 BRechtssatz
Für die Ermittlung des Mietwerts eines in die Verlassenschaft fallenden Geschäftslokals ist maßgeblich, daß nach Inkrafttreten des
3. WÄG die sukzessive Anhebung des Hauptmietzinses möglich geworden ist. Der Mietwert des Geschäftslokals ist daher unter Bedachtnahme auf § 46 a Abs 2 MRG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041479Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00512_9500000_001