RS OGH 1995/1/31 4Ob12/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

EO §402 A

Rechtssatz

Wird die einstweilige Verfügung antragsgemäß nur gegen die Erstbeklagte erlassen, wurde der Zweitbeklagte nicht Partei des Provisorialverfahrens und hat daher auch kein Rechtsmittelrecht. Das gilt auch für Personen, die durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten unmittelbar berührt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037921

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00012_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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