RS OGH 1995/1/31 4Ob1/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §46 Abs2

Rechtssatz

Neben dem Erläuterungszweck kommen auch andere Zwecke in Frage, etwa der Zweck, eine Stimmung zu verdeutlichen, oder der Zweck, dem Benutzer des zitierenden Werkes die Orientierung über das behandelte Thema zu erleichtern. Der Zweck muß aber stets mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängen; das Zitat muß seiner Funktion nach stets den Zweck haben, als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in bezug genommen zu werden; es darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. - "Friedrich-Heer Biographie".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076783

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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