Norm
StPO §3Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsmittelbelehrung im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt § 152 Abs 3 Geo, daß mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellungverfügung ausdrücklich anzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022