RS OGH 1995/1/31 14Os194/94, 11Os133/06b, 15Os170/15m (15Os171/15h, 15Os172/15f, 15Os173/15b, 15Os17

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

StPO §3
StPO §466 Abs2
StPO §467 Abs1
StPO §478 Abs1

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsmittelbelehrung im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt § 152 Abs 3 Geo, daß mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellungverfügung ausdrücklich anzuordnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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