RS OGH 1995/1/31 10ObS230/93, 10ObS296/98x, 10ObS247/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

ASVG §131 Abs4
ASVG §175 Abs5
ASVG §191 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Vorleistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung ist der Anspruch auf Unfallheilbehandlung nur subsidiär.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 230/93
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 10 ObS 230/93
  • 10 ObS 296/98x
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 296/98x
    Auch
  • 10 ObS 247/02z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 247/02z
    Vgl auch; Beisatz: Der Versehrte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit er die in Betracht kommenden Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen kann; wobei es keine Rolle spielt, auf welcher Grundlage Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen. (T1); Beisatz: Der Ausschluss des §131 Abs 4 ASVG gilt nicht für Arbeitsunfälle, zu denen auch solche Unfälle zählen, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen ist. (T2); Veröff: SZ 2002/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084257

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_010OBS00230_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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