RS OGH 1995/1/31 4Ob1/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §46 Abs2

Rechtssatz

Ein Werk ist wissenschaftlich, wenn sich sein Gegenstand zur wissenschaftlichen Behandlung eignet und der Urheber des Werkes durch die Art und Weise der Behandlung des Themas, sei es durch den Inhalt oder durch die Darstellung, die Absicht erkennen läßt, daß sein Werk wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Belehrung dienen soll; unerheblich ist es, ob es dem Autor gelungen ist, diese Absicht zu verwirklichen. - "Friedrich-Heer Biographie".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076779

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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