Norm
UrhG §46 Abs2Rechtssatz
Ein Werk ist wissenschaftlich, wenn sich sein Gegenstand zur wissenschaftlichen Behandlung eignet und der Urheber des Werkes durch die Art und Weise der Behandlung des Themas, sei es durch den Inhalt oder durch die Darstellung, die Absicht erkennen läßt, daß sein Werk wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Belehrung dienen soll; unerheblich ist es, ob es dem Autor gelungen ist, diese Absicht zu verwirklichen. - "Friedrich-Heer Biographie".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076779Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_008