Norm
GewO 1994 §339 Abs2Rechtssatz
Unter Standort im Sinne dieser Bestimmung ist jener Ort zu verstehen, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt werden und in dem sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspielt, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollzieht oder wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Orten ausgeübt wird, der Mittelpunkt des Unternehmens befindet. Standort iwS ist das Gebiet der Ortsgemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060185Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00004_9500000_004