RS OGH 1995/1/31 4Ob4/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

GewO 1994 §339 Abs2

Rechtssatz

Unter Standort im Sinne dieser Bestimmung ist jener Ort zu verstehen, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt werden und in dem sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspielt, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollzieht oder wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Orten ausgeübt wird, der Mittelpunkt des Unternehmens befindet. Standort iwS ist das Gebiet der Ortsgemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060185

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00004_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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