Beisatz: Der Versicherte hat für Aufwendungen, um das Gerät im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, selbst aufzukommen (Ersatzbatterien). (T1); Veröff: SZ 73/92
Vgl; Beisatz: Ein Pflegelifter ist als Hilfsmittel zu beurteilen, wenn er nicht nur der Pflegeerleichterung, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigung dient. (T2)