RS OGH 1995/1/31 5Ob503/95, 6Ob46/07v, 10Ob78/07d, 3Ob263/07h, 6Ob169/08h, 8Ob167/08d, 7Ob105/11h, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UbG §14 Abs1
UbG §28

Rechtssatz

Rechtsmittel "des Patientenanwaltes" können immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 503/95
  • 6 Ob 46/07v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 46/07v
    Auch
  • 10 Ob 78/07d
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 78/07d
  • 3 Ob 263/07h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 263/07h
    Auch; Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation der Patientenanwältin im eigenen Namen. (T1); Veröff: SZ 2008/60
  • 6 Ob 169/08h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 169/08h
    Vgl aber; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Art 2 MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T2); Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts zu Unrecht zurückgewiesen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Antrag des Patientenanwalts inhaltlich zu prüfen haben. (T3)
  • 8 Ob 167/08d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 167/08d
    Auch; Beisatz: Erheben der Kranke persönlich und der Patientenanwalt im Namen des Kranken jeweils gesondert Rekurs gegen einen Unterbringungsbeschluss, sind beide Rekurse einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht. (T4); Bem: Siehe auch RS0124523. (T5)
  • 7 Ob 105/11h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 105/11h
    Auch; Beisatz: Nunmehr: Verein. (T6)
  • 7 Ob 15/12z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 15/12z
    Veröff: SZ 2012/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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