Norm
GSVG §149 Abs7Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 149 Abs 7 und 8 GSVG aufgegeben wurde, ist zu prüfen, ob der Waldbesitzer Handlungen setzt, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß er aus Erträgnissen seines Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086722Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_010OBS00035_9400000_001