RS OGH 1995/1/31 14Os167/94

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

StGB §117 Abs2

Rechtssatz

Der verletzte Beamte (oder Seelsorger) kann in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB auch selbst Privatanklage erheben, wenn er innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich - und ausdrücklich - erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (§ 2 Abs 2 StPO). Niemals bedarf aber ein Beamter (Seelsorger) der Zustimmung seiner vorgesetzten Stelle zur Ausübung seines Privatanklagerechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093483

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0140OS00167_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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