Norm
StGB §28 Abs1 ERechtssatz
Ist ein Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden und stellt sich nachträglich heraus, daß er vor diesem Urteil noch eine andere Straftat (oder mehrere Straftaten) begangen hat, kann das Absorptionsprinzip (§ 28 Abs 1 StGB) naturgemäß nicht mehr wirksam werden, weil der Rechtsbrecher wegen einer der insgesamt zusammentreffenden strafbaren Handlungen bereits bestraft wurde. Für solche Fälle stellt § 31 StGB die Anwendung der Grundsätze des Absorptionsprinzips sicher. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist jedoch, daß alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090850Dokumentnummer
JJR_19950202_OGH0002_0150OS00191_9400000_001