Norm
ABGB §1112 A2Rechtssatz
Die den Bestandgeber treffende Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderliche behördliche Bewilligung zu verschaffen, hat ihre Grenze nur in der rechtlichen Unmöglichkeit und in der Unwirtschaftlichkeit. Dafür, dass eine Unmöglichkeit in diesem Sinne vorliegt, ist der Bestandgeber beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033009Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009