RS OGH 1995/2/8 7Ob622/94, 2Ob147/02k, 4Ob196/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
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Norm

ABGB §1112 A2
ABGB §1118 D

Rechtssatz

Die den Bestandgeber treffende Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderliche behördliche Bewilligung zu verschaffen, hat ihre Grenze nur in der rechtlichen Unmöglichkeit und in der Unwirtschaftlichkeit. Dafür, dass eine Unmöglichkeit in diesem Sinne vorliegt, ist der Bestandgeber beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033009

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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