Norm
VersVG §158 Abs2Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Monatsfrist des § 158 Abs 2 VersVG gewahrt wurde, ist auf den Zeitpunkt der ersten Entschädigungszahlung abzustellen, weil bereits mit dieser das Anerkenntnis des Versicherers dokumentiert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080606Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB01042_9400000_001