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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Zuspruch von Kostenersatz an die beteiligte Partei für die Erstattung einer aufgetragenen Äußerung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurückziehung der BeschwerdeSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten Partei, H B Aktiengesellschaft, zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenates vom 22. Dezember 1999, Zl. Om 4/99-4 (Nm 120/96), wurde - auf Antrag der beteiligten Partei, welche Inhaberin der Marke "B" ist - die Wortmarke (Nr. 154.104) "B!" der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Wirkung vom Tage ihrer Registrierung gelöscht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Die beteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die beschwerdeführende Gesellschaft zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.
3. Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 zog die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.
4. Gemäß §88 VerfGG 1953 kann dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die beteiligte Partei wäre bei Stattgebung der Beschwerde in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Der beteiligten Partei war daher für die Erstattung der aufgetragenen Äußerung nach §88 VerfGG 1953 ein Pauschalkostenersatz in Höhe von ATS 22.500,-- sowie Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- zuzusprechen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B630.2000Dokumentnummer
JFT_09998873_00B00630_2_00