Norm
MedienG §41 Abs1Rechtssatz
Auch im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist über eine Berufung entweder gemäß § 470 StPO in nichtöffentlicher Sitzung oder gemäß § 474 StPO in der mündlichen Berufungsverhandlung in der in diesen Bestimmungen geregelten Weise zu entscheiden. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung hat das Berufungsgericht auch im Fall des erst nach Urteilsfällung eingetretenen Todes des Privatanklägers, der seine Berufung ausgeführt hat und den keine weitere Mitwirkungspflicht am Berufungsverfahren trifft, gemäß § 489 Abs 1 StPO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019