RS OGH 1995/2/9 15Os168/94, 15Os18/11b (15Os19/11z), 14Os95/18d

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

MedienG §41 Abs1
StPO §470
StPO §474

Rechtssatz

Auch im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist über eine Berufung entweder gemäß § 470 StPO in nichtöffentlicher Sitzung oder gemäß § 474 StPO in der mündlichen Berufungsverhandlung in der in diesen Bestimmungen geregelten Weise zu entscheiden. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung hat das Berufungsgericht auch im Fall des erst nach Urteilsfällung eingetretenen Todes des Privatanklägers, der seine Berufung ausgeführt hat und den keine weitere Mitwirkungspflicht am Berufungsverfahren trifft, gemäß § 489 Abs 1 StPO zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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