RS OGH 1995/2/9 2Ob11/95, 5Ob173/02f, 2Ob26/06x, 2Ob86/06w, 2Ob35/22v

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 11/95
  • 5 Ob 173/02f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/116
  • 2 Ob 26/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
    Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T1)
    Veröff: SZ 2006/122
  • 2 Ob 86/06w
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 86/06w
    Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in welchem ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden ist, der Straßenrand aber nicht mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt verläuft. (T2)
  • 2 Ob 35/22v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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