Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022