Norm
AngG §20 IVRechtssatz
Sagt der Erhalter einer Privatschule dem vom Bund im Wege einer lebenden Subvention zugeteilten Lehrer eine Zulage zu dem vom Bund zu zahlenden Bruttogehalt zu, gilt dies mangels Vorbehaltes für die ganze Dauer der Erteilung; eine Kündigung nur der Zulage ungeachtet der fortdauernden Dienstzuteilung ist als Teilkündigung unzulässig (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entgelt, Arbeitsverhältnis, Zulässigkeit, Vertragsbedienstete, Beamte, öffentlich - rechtliches Arbeitsverhältnis, freiwillige LeistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018