RS OGH 1995/2/9 15Os13/95, 15Os85/96

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

StPO §281a
StPO §288a

Rechtssatz

Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO, auf den § 288 a StPO abstellt, wurde im vorliegenden Verfahren deshalb nicht verwirklicht, weil das OLG zur Entscheidung über den Anklageeinspruch des Beschuldigten zuständig war und in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Umstände dargetan wurden, weshalb dieser Gerichtshof zweiter Instanz unzuständig gewesen sein soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099870

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00013_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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