Norm
StPO §281aRechtssatz
Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO, auf den § 288 a StPO abstellt, wurde im vorliegenden Verfahren deshalb nicht verwirklicht, weil das OLG zur Entscheidung über den Anklageeinspruch des Beschuldigten zuständig war und in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Umstände dargetan wurden, weshalb dieser Gerichtshof zweiter Instanz unzuständig gewesen sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099870Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00013_9500000_003