RS OGH 1995/2/9 15Os9/95 (15Os10/95, 15Os12/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
beobachten
merken

Norm

JGG 1988 §32 Abs4
StPO §393
StPO §460 B
StPO §462 Abs1

Rechtssatz

Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit (§ 32 Abs 4 JGG) war das Bezirksgericht ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die Strafverfügung gebunden. Gemäß § 462 Abs 1 StPO kann das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall einer unzulässigen Strafverfügung gegen einen Jugendlichen auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, daß nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 460 Entscheidung 20 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 9/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 9/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087032

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00009_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten