RS OGH 1995/2/9 2Ob49/93, 2Ob69/95, 2Ob172/04i, 2Ob94/09a, 2Ob197/13d, 2Ob100/14s, 2Ob124/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

StVO §9 Abs1
StVO §19 AIIa

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. Der Personenkraftwagenlenker, der in gröbster Missachtung der Sperrlinie auf der - noch dazu mit entgegen seiner Fahrtrichtung weisenden Linksabbiegepfeilen gekennzeichneten - für seinen Gegenverkehr bestimmten Fahrbahn auf die Unfallskreuzung zufuhr, kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf einen Vorrang berufen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/93
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 49/93
  • 2 Ob 69/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 69/95
    Vgl auch; nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält. (T1)
  • 2 Ob 172/04i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 172/04i
    Auch; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des eine Sperrfläche überfahrenden grundsätzlich bevorrangten Lenkers gegenüber der eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr durchführen könnenden Beklagten. (T2)
  • 2 Ob 94/09a
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 94/09a
    Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der allgemein gültige Grundsatz, wonach der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, wird in besonders krassen Fällen der Verkehrswidrigkeit durchbrochen. (T3)
  • 2 Ob 197/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d
    nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann. (T4)
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 100/14s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt. (T5)
  • 2 Ob 124/16y
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 124/16y
    nur: nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. (T6)
    Beis wie T5

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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