Norm
StVO §9 Abs1Rechtssatz
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. Der Personenkraftwagenlenker, der in gröbster Missachtung der Sperrlinie auf der - noch dazu mit entgegen seiner Fahrtrichtung weisenden Linksabbiegepfeilen gekennzeichneten - für seinen Gegenverkehr bestimmten Fahrbahn auf die Unfallskreuzung zufuhr, kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf einen Vorrang berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016