RS OGH 1995/2/9 2Ob11/95, 2Ob26/06x, 2Ob86/06w, 2Ob156/05p, 2Ob35/22v

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Für die Dreimetergrenze des § 93 Abs 1 StVO ist nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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