RS OGH 1995/2/9 8Ob16/94, 6Ob39/10v, 6Ob144/14s, 6Ob161/17w, 6Ob96/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

EVHGB Art7 Nr15
HGB §138
HGB §161 Abs2
UGB §137 Abs2

Rechtssatz

Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 16/94
    Veröff: SZ 68/28
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl; Beisatz: Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Berechnung des Abfindungsanspruchs. (T1)
  • 6 Ob 144/14s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 144/14s
    Auch; nur: Der ausscheidende Gesellschafter hat einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (T2)
    Beis wie T1
  • 6 Ob 161/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 161/17w
  • 6 Ob 96/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 96/20s
    Vgl; Beisatz: Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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