Norm
EVHGB Art7 Nr15Rechtssatz
Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021