RS OGH 1995/2/14 10ObS17/95, 10ObS263/97t, 10ObS306/98t, 10ObS423/98y, 10ObS256/00w, 10ObS260/00h, 1

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Veröffentlicht am 14.02.1995
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Norm

ASGG §89 Abs2
ASGG §90 Z3

Rechtssatz

Fehlt im Urteil ein gemäß § 89 Abs 2 ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (§ 90 Z 3 ASGG idF der ASGGNov 1994).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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