Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Fehlt im Urteil ein gemäß § 89 Abs 2 ASGG entsprechender Auftrag einer vorläufigen Zahlung, ist das Urteil auch dann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen, wenn es vor dem 01.01.1995 gefällt wurde; dieser Auftrag ist in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, wenn er im angefochtenen Urteil fehlt und selbst wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (§ 90 Z 3 ASGG idF der ASGGNov 1994).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013