Norm
BPGG §4 Abs1Rechtssatz
Die erforderliche Kontinuität des Pflegebedarfes liegt bei systematischer und teleologischer Gesamtbetrachtung des § 4 BPGG schon vor, wenn dieser voraussichtlich für sechs Monate in einem zumindest der Stufe eins entsprechenden Ausmaß besteht. Ein voraussichtlich nur für fünf Monate bestehender Pflegebedarf von jeweils mehr als fünfzig Stunden reicht hingegen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019