RS OGH 1995/2/14 10ObS30/95, 10ObS61/05a, 10ObS10/08f, 10ObS53/19w

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Veröffentlicht am 14.02.1995
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Norm

BPGG §4 Abs1

Rechtssatz

Die erforderliche Kontinuität des Pflegebedarfes liegt bei systematischer und teleologischer Gesamtbetrachtung des § 4 BPGG schon vor, wenn dieser voraussichtlich für sechs Monate in einem zumindest der Stufe eins entsprechenden Ausmaß besteht. Ein voraussichtlich nur für fünf Monate bestehender Pflegebedarf von jeweils mehr als fünfzig Stunden reicht hingegen nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 30/95
    Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 ObS 30/95
  • 10 ObS 61/05a
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 61/05a
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Beisatz: Auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung kommt es nicht an. (T2); Veröff: SZ 2005/126
  • 10 ObS 10/08f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 10/08f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 WPGG. (T3); Beisatz: Es trifft zwar zu, dass nach §4 Abs1 WPGG beim Pflegebedürftigen ein ständiger Pflegebedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben sein muss. Dieses zeitliche Mindesterfordernis bezieht sich jedoch nur auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Stufe1. Für höhere Einstufungen ist diese Mindestdauer nicht erforderlich. Pflegegeld der Stufen 2 bis 7 gebührt daher auch dann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zeitraum von weniger als sechs Monate gegeben sind. (T4); Veröff: SZ 2008/19
  • 10 ObS 53/19w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 53/19w
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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