Norm
EO §394 Abs1Rechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 394 EO steht in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, dass auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlasst worden ist. Eine dafür einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht gilt daher auch noch für das Verfahren nach § 394 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034709Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009