RS OGH 1995/2/21 5Ob506/95, 1Ob375/98y, 5Ob46/07m, 7Ob128/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
beobachten
merken

Norm

AÖSp §32

Rechtssatz

Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber "Ansprüchen des Spediteurs" anzuwenden. Damit sind alle mit dem Speditionsgewerbe typischerweise zusammenhängenden Geschäfte gemeint, also auch Fixkostenspeditionen und der Selbsteintritt in den Frachtvertrag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 506/95
  • 1 Ob 375/98y
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 375/98y
    Auch; nur: Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber "Ansprüchen des Spediteurs" anzuwenden. (T1)
  • 5 Ob 46/07m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 46/07m
  • 7 Ob 128/13v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 128/13v
    nur: Die in § 32 AÖSp enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber „Ansprüchen des Spediteurs“ anzuwenden. Damit sind alle mit dem Speditionsgewerbe typischerweise zusammenhängenden Geschäfte gemeint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten