Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Offenbar auffallen muss ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021