Norm
MRG §34 Abs2Rechtssatz
Die Verständigung des Scheinuntermieters nach § 34 a Abs 1 Satz 2 MRG hat nur die Folge, daß ein Innehalten mit dem Vollzug, nicht auch die Aufschiebung der Exekution nach § 34 Abs 2 MRG ausgeschlossen ist. Die bloße Verständigung des Scheinuntermieters nach § 34 a Abs 1 Satz 2 MRG steht der Aufschiebung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070447Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00004_9500000_001