Norm
ZPO §297Rechtssatz
Bei in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunden erübrigt sich eine eigentliche Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der in der Urkunde verbrieften Tatsachenbehauptungen fehlt. Es braucht auch kein Beweisbeschluß gefaßt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0040383Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009