RS OGH 1995/2/22 3Ob1508/95

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ZPO §125 Abs2

Rechtssatz

Die Regel des § 125 Abs 2 ZPO ist dann problemlos anzuwenden, wenn die Zustellung vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt ist, weil diese im Sommer sechs und im Winter zwei ganze Wochen umfassen und der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist demnach wiederum auf einen Tag fällt, dessen Benennung dem Tag der Zustellung entspricht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1508/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 1508/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037644

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0030OB01508_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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