RS OGH 1995/2/22 9Ob507/95, 1Ob109/99g, 1Ob84/04s

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Bei besonders atypischen Verhältnissen, wie zahlreichen Sorgepflichten, sind die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Es ist eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
    Veröff: SZ 68/38
  • 1 Ob 109/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
    Beisatz: Dem Unterhaltspflichtigen muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren. (T1)
  • 1 Ob 84/04s
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047413

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0090OB00507_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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