RS OGH 1995/2/22 9Ob506/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ZPO §182 Abs2
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Wird auf Grund eines nach Erhebung der Unzuständigkeitseinrede und Erörterung in der mündlichen Verhandlung - jedoch Unterlassung der Anleitung nach § 182 Abs 2 ZPO - gestellten schriftlichen Überweisungsantrages die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Sache überwiesen, ist der Rekurs gemäß § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037704

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0090OB00506_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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