Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt bleibt, rechtlich ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021