RS OGH 1995/2/23 5Nd502/95, 3Nd502/97, 8Ob115/12p, 4Nc14/17x

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Norm

JN §111

Rechtssatz

Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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