RS OGH 1995/2/23 2Ob511/95, 10Ob519/94, 1Ob48/00s, 3Ob181/12g, 7Ob125/16g, 18OCg11/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Norm

ABGB §879 BIIo
AHG §1 Bb
oö BauO §22
oö ROG §23

Rechtssatz

Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Missbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. Hier: Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört zum Vollzug des oö ROG. Ebenso die Kosten von Verkehrswegen und Kanalanschlüssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 511/95
  • 10 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
    nur: Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. (T1); Beisatz: Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. (T2) Veröff: SZ 69/25
  • 1 Ob 48/00s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
    Vgl; Beisatz: Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen. "Baulandbestätigungen" sind der Sache nach schriftliche Auskünfte über Details aus dem Flächenwidmungsplan. (T3); Veröff: SZ 73/90
  • 3 Ob 181/12g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 181/12g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006 mit Abschluss eines privatrechtlichen Verzichtsvertrags. (T4)
  • 7 Ob 125/16g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 125/16g
    Auch; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T5)
  • 18 OCg 11/19w
    Entscheidungstext OGH 06.03.2020 18 OCg 11/19w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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