Norm
KHVG 1987 allgRechtssatz
Im Falle des § 2 Abs 2 Z 1 KHVG 1987 handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der Pflichtversicherung gemäß § 1 KHVG. Ebenso wie in § 2 Abs 1 KHVG (dort ebenfalls in örtlicher Hinsicht) und bei freiwilliger Höherversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 KHVG wird hier der Versicherungsschutz über die Versicherungspflicht hinaus erweitert. § 2 KHVG ("Freiwillige Versicherung") mit dem Verweis auf Abschnitt VI, der mit dem direkten Klagerecht gemäß § 22 KHVG beginnt, ist aber wie das gesamte KHVG nur anzuwenden, wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 KHVG ("Pflichtversicherung") vorliegt. (hier: ein nicht zum Verkehr zugelassener und nicht Kraftfahrzeughaftpflichtversicherter Radlader; keine Anwendung des § 22 KHVG daher auf den Betriebshaftpflichtversicherer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065813Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0020OB01026_9500000_001