RS OGH 1995/2/23 2Ob30/95, 1Ob2139/96g, 2Ob2337/96g, 2Ob35/94, 2Ob2411/96i, 4Ob71/01x, 1Ob6/03v, 1Ob

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Norm

ZPO §499 Abs2
ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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