Norm
EisbEG §30Rechtssatz
Der gemäß § 44 EisbEG geltende Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht ist auch im gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagdschäden oder Wildschäden anwendbar. Obsiegt der Grundeigentümer im Entschädigungsverfahren bloß teilweise, gebühren ihm - unter Ausschluss der Kostenteilung - volle Kosten vom ersiegten Betrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058085Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018