RS OGH 1995/2/27 1Ob508/95, 1Ob1/97x, 5Ob184/10k

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

MRG §29

Rechtssatz

Zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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