Norm
MRG §29Rechtssatz
Zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070090Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011