Norm
ABGB §1393 Satz2 DRechtssatz
Eine als Inhaberpapier gestaltete Sparurkunde kann nicht allein dadurch ihren sich aus dieser rechtlichen Gestaltung ergebenden Legitimationswirkung entkleidet werden, daß eine Verknüpfung der Sparurkunde mit einem anonymen Wertpapierdepot und dessen Verrechnungskonto erfolgt. Nur eine als Rektapapier gestaltete Sparurkunde führt dazu, daß dem Papierinhaber der Nachweis seiner materiellen Berechtigung nicht erlassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041387Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00622_9400000_001