Norm
ABGB §328Rechtssatz
Wird ein Wertpapier auf den Inhaber gestellt, so hat dies jedenfalls eine Beweislastumkehr zugunsten des jeweiligen Papierinhabers zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016